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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 29/13
Verspätete Begründung des Berufungszulassungsantrags gegen den Widerruf der Anwaltszulassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44611
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 29/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 03.12.2012 - AZ: 2 AGH 16/12

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 25.08.2013 - AnwZ (Brfg) 29/13

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Wiedereinsetzungsantrag bleibt erfolglos, wenn der Antragsteller versäumt hat, innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 25. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Dezember 2012 (2 AGH 16/12) wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 28. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen in der Folgezeit jedoch nicht begründet. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf die Versäumung der Antragsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, hat er - unter Hinweis darauf, dass seine Sekretärin vergessen habe, im Terminkalender den Ablauf der Antragsbegründungsfrist zu notieren - mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch auch weiterhin nicht begründet.

II.

2

Der Kläger hat die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Wiedereinsetzung konnte dem Kläger bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil er versäumt hat, innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung -hier die Begründung des Zulassungsantrags -nachzuholen (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb war auch der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

III.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf

König

Seiters

Quaas

Braeuer

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