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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 1 StR 252/13
Statthaftigkeit einer Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44555
Aktenzeichen: 1 StR 252/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gehörsrüge

BGH, 23.08.2013 - 1 StR 252/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Der als Gehörsrüge bezeichnete Antrag des Verurteilten vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8. August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteilte durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.

2

Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

Wahl

Jäger

Cirener

Radtke

Mosbacher

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