Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 356/13; (alt: 5 StR 394/12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 08.03.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 22.08.2013 - 5 StR 356/13; (alt: 5 StR 394/12)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 13/12 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr keinen Rechtsfehler mehr erkennen.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
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