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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 StR 357/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44155
Aktenzeichen: 5 StR 357/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 10.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 21.08.2013 - 5 StR 357/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist wegen der Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 BtMG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2012 (2 StR 205/12) hin.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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