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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 StR 348/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44159
Aktenzeichen: 5 StR 348/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 21.08.2013 - 5 StR 348/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Auf den Schriftsatz der Verteidigerin vom 2. Juli 2013 bemerkt der Senat:

Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten ist durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Insbesondere schließt die Jugendkammer rechtsfehlerfrei aus, dass das wuchtige Aufschlagen des Kopfes des Kindes versehentlich verursacht sein kann (UA S. 28).

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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