Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 StR 314/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 21.03.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 21.08.2013 - 5 StR 314/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durchgreifende Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen nicht.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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