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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 StR 314/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44169
Aktenzeichen: 5 StR 314/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 21.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 21.08.2013 - 5 StR 314/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durchgreifende Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen nicht.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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