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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 1 StR 360/13
Aufhebung des Urteils infolge Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43291
Aktenzeichen: 1 StR 360/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bamberg - 13.03.2013

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl

BGH, 21.08.2013 - 1 StR 360/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12).

Raum

Graf

Jäger

Radtke

Mosbacher

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