Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 1 StR 360/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bamberg - 13.03.2013
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl
BGH, 21.08.2013 - 1 StR 360/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12).
Raum
Graf
Jäger
Radtke
Mosbacher
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