Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 5 ARs 34/13
Verfahrensgegenstand:
Hehlerei
BGH, 20.08.2013 - 5 ARs 34/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
"Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus."
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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