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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 1 StR 115/13
Begründetheit der Revision bei mangelnder Feststellung eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43282
Aktenzeichen: 1 StR 115/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 24.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 67

Verfahrensgegenstand:

zu 1.: unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 20.08.2013 - 1 StR 115/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten S. , ein gegen den Sachverständigen angebrachtes Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, hat unabhängig vom Vorbringen in der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen ist es mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung der Umstände der Gutachtenerstattung rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Sachverständige nicht befangen ist. Allein diese Rechtsfrage ist aber revisionsrechtlich zu überprüfen, an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen ist das Revisionsgericht hingegen gebunden

(BGH, Beschlüsse vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388 und vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229).

Wahl

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

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