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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.08.2013, Az.: I ZR 79/12
Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber einem "File-Hosting-Dienst" bzgl. des öffentlich Zugängigmachens von Sprachwerken
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43323
Aktenzeichen: I ZR 79/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 14.01.2011 - AZ: 310 O 116/10

OLG Hamburg - 14.03.2012 - AZ: 5 U 41/11

Fundstellen:

GRUR-RR 2014, 136 "Prüfpflichten"

ZUM-RD 2013, 565-571

BGH, 15.08.2013 - I ZR 79/12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

2.

Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

3.

Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist ein Wissenschaftsverlag, die Klägerin zu 2 ist ein Wissenschafts-, Sachbuch- und Wirtschaftsverlag. Die Klägerinnen sind Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in den Anlagen K1a und K1b bezeichneten Sprachwerken. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung ("File-Hosting-Dienst"). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterladen kann (Download-Link). Der Beklagte zu 2 ist zur Alleinvertretung berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 war bis in das Jahr 2010 deren Geschäftsführer.

2

Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download-Links in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen.

3

Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt der Download mit Verzögerung, weitere Downloads sind im unmittelbaren Anschluss nicht möglich und die Download-Geschwindigkeit ist begrenzt; zudem können die hochgeladenen Dateien - nach Vortrag der Beklagten - höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gab es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein schnelleres und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien.

4

Die Beklagte vergab darüber hinaus Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen wurden. Diese Punkte konnten in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eingetauscht werden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2010 hat die Beklagte die für Dateiaufrufe gewährten Premium-Punkte abgeschafft. Der Nutzer kann nun sogenannte "Rapids" und sodann das Leistungspaket "PremiumPro" erwerben, das im Wesentlichen dem bisherigen Premium-Konto entspricht.

5

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 2009 teilten die Klägerinnen mit, dass unter anderem die in den Anlagen K1a und K1b genannten Sprachwerke ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nachdem die in den Anlagen aufgeführten Dateien auch noch vom 10. bis 15. Januar 2010 auf Link-Listen über andere Links zu anderen Speicherplätzen der Beklagten zum Download angeboten wurden, mahnten die Klägerinnen die Beklagten ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

es den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

  1. 1.

    im Verhältnis zur Klägerin zu 1 die in der Anlage K1a genannten Sprachwerke dieser Klägerin,

  2. 2.

    im Verhältnis zur Klägerin zu 2 die in der Anklage K1b genannten Sprachwerke dieser Klägerin

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com geschehen.

7

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg, ZUM 2011, 435). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt, die in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich machen zu lassen.

8

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform "öffentlich zugänglich machen zu lassen" und auf Verletzungshandlungen in Deutschland - für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

10

Den Klägerinnen stehe nach § 97 Abs. 1, §§ 19a, 120, 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6 RBÜ gegenüber den Beklagten ein Anspruch zu, es zu unterlassen, die im Urteilstenor genannten Sprachwerke öffentlich zugänglich machen zu lassen.

11

Die Sprachwerke seien in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden, in dem der Download-Link für den Dienst der Beklagten in einer Linksammlung im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Sprachwerke geschehen.

12

Die Klägerinnen hätten die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt, dass über deren Plattform unter anderem die im Klageantrag genannten Sprachwerke öffentlich hätten heruntergeladen werden können. Damit sei es den Beklagten möglich gewesen, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Gleichwohl seien diese Sprachwerke in der Folgezeit noch über den Dienst der Beklagten abrufbar gewesen. Für diese Urheberrechtsverletzungen hafte die Beklagte als Störerin.

13

Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzumuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei ihr Angebot maßgeblich zumindest auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Private Nutzer seien ermutigt worden, die hochgeladenen Dateien möglichst breit und flächendeckend zu verteilen. Es verstehe sich von selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über 100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte werbe, nicht im vertraulichen geschäftlichen oder privaten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreichbar sei. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst auch durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von Premium-Punkten maßgeblich gefördert. Selbst wenn die Beklagte inzwischen die aktive Bewerbung urheberrechtswidriger Handlungen eingestellt habe, wirke diese doch im Bewusstsein der maßgeblichen Verkehrskreise fort.

14

Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht, dass die Beklagte ihren Nutzern weiterhin letztlich ein vollständig anonymes Handeln ermögliche. Durch die von ihr gewählte Anonymität hätte sich die Beklagte willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das Bereitstellen von Speicherplatz finanziere, zeige, dass sie der Begehung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste.

15

Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfaltsund Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.

16

Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in gleicher Weise.

17

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerinnen verhindert werden können.

18

I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerinnen machen Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Öffentlich-Zugänglichmachen der in den Anlagen K1a und K1b genannten Sprachwerke - geltend.

19

II. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagten nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.

20

Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung verurteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung "öffentlich zugänglich machen zu lassen" zum Ausdruck. Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.

21

III. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Beklagten können ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten ihnen obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den Beklagten zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet-Versteigerung II). Da den Beklagten im Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen.

22

IV. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Klägerinnen jeweils als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte der aus den Anlagen K1a und K1b ersichtlichen und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützten Sprachwerke berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

23

V. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis verfügt.

24

VI. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 15 ff. - Alone in the Dark). Entgegen der Ansicht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus.

25

1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 [BGH 18.11.2010 - I ZR 155/09] - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - L'Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

26

Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. [BGH 15.01.2009 - I ZR 57/07] - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark).

27

2. Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.

28

a) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark).

29

b) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.

30

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 - Alone in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Verteilung von Software-Backups genutzt werden und dass der Dienst der Beklagten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des "Cloud Computing" gestellt worden ist.

31

c) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung "Alone in the Dark" (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.

32

Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des "Cloud Computing" verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von "Rapids" und "PremiumPro"-Konten.

33

Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.

34

Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.

35

Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).

36

Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.

37

Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.

38

3. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.

39

a) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch genommen wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay).

40

Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Sprachwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von den Klägerinnen auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Sprachwerke hingewiesen worden war (BGHZ 194, 3390 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen.

41

b) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2009 von den Klägerinnen auf klare Rechtsverletzungen in Bezug auf die in den Anlagen K1a und K1b genannten Werke hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 29 - Alone in the Dark).

42

c) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts waren die in Rede stehenden Sprachwerke noch nach dem Schreiben der Klägerinnen vom 2. Dezember 2009, das die Prüfpflicht der Beklagten begründete, auf deren Servern abrufbar. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 2. Dezember 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerinnen geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark).

43

aa) Die Beklagten haben zwar vorgetragen, dass die Beklagte die im Schreiben vom 2. Dezember 2009 genannten Dateien gelöscht hat, ohne dass das Berufungsgericht insoweit abweichende Feststellungen getroffen hat. Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen hat die Beklagte jedoch nicht erfüllt.

44

Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Sprachwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 32 - Alone in the Dark).

45

bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegengehaltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig und mit welchem Ergebnis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von den Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

46

(1) Die Revision macht geltend, die Beklagte hätte dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen (Abuse-Team) unterhalte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen entsprechenden Meldungen nach und suchten aktiv einschlägige Internetseiten auf, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern. Damit hat die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urheberrechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der Einsatzzeitraum der beschäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag angesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.

47

(2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrechts hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen.

48

(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs- und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.

49

(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch-Interface für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Den Klägerinnen bietet das Lösch-Interface nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie können nur die konkreten, ihnen schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem können die Klägerinnen nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der Beklagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch-Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der Beklagten eingerichteten Lösch-Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie den Klägerinnen ihr Lösch-Interface anbietet.

50

cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere mit den von den Klägerinnen angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.

51

(1) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen Linksammlungen im Hinblick auf die im Klageantrag aufgeführten Sprachwerke zu durchsuchen.

52

Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und zugunsten der Klägerinnen geschützte Werke enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflichten der Beklagten erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 37 - Alone in the Dark).

53

Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung "Alone in the Dark" ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil "Alone in the Dark" nicht entnommen werden.

54

Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen auferlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine "Marktbeobachtungspflicht" ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

55

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte keinen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel der geschützten Werke - vollständig oder in auf naheliegende Weise verkürzter Form - enthalten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 33 ff. - Alone in the Dark).

56

Die Eignung eines Wortfilters -mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse -mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen möglicherweise nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 Alone in the Dark). Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese Maßnahme in der Entscheidung "SABAM" (Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um das Filtern personenbezogener Angaben in sozialen Netzwerken, so dass Grundrechte der Nutzer berührt waren (vgl. Peifer, jurisPR-WettbR 3/2013 Anm. 1). Zum anderen ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs- und nicht - wie im Streitfall - um die Haftung des Hostproviders. Der Beklagten steht es im Übrigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen.

57

Dem Senat ist es nicht verwehrt, in dem unterlassenen Einsatz eines Wortfilters eine weitere Verletzung der Prüfpflicht durch die Beklagte zu sehen, auch wenn das Berufungsgericht dies verneint hat. Denn es handelt sich hierbei prozessrechtlich nicht um eine zusätzliche Beschwer der Beklagten, sondern nur um ein Begründungselement, durch das das vom Berufungsgericht bestätigte, zur Klarstellung neu formulierte Unterlassungsgebot ohne Veränderung des Streitgegenstands lediglich konkretisiert wird.

58

(3) Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.

59

4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Die im Klageantrag aufgeführten Werke wurden vom 10. bis 15. Januar 2010 auf Link-Listen über bestimmte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zum Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den fraglichen Links dienenden Link-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer oder die Klägerinnen. Die Revision macht das auch nicht geltend.

60

C. Dagegen hat die Revision der Beklagten zu 2 und 3 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

61

Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 zu begründen. Die allein in Betracht kommende Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer scheidet aus, wenn sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wussten und die Möglichkeit hatten, sie zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248 - Sporthosen). Die für die Rechtsverletzung maßgebliche Handlung ist hier die Verletzung von Prüfpflichten, die der Beklagten obliegen, nachdem sie durch die Klägerinnen von den Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der im Klageantrag aufgeführten Sprachwerke in Kenntnis gesetzt worden ist. Auf die Beklagten zu 2 und 3 bezogene Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. August 2013

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