Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2013, Az.: 4 StR 196/13
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42848
Aktenzeichen: 4 StR 196/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 66

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzlicher Vollrausch
hier: "Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013

BGH, 15.08.2013 - 4 StR 196/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als "Gegenerklärung" im Sinne des § 33a StPO bezeichnete Rechtsbehelf des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Die an keine Frist gebundene "Gegenvorstellung" nach § 33a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN). Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.

3

2. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zulässig wäre. Bedenken bestehen insoweit, weil nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten worden ist.

4

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedenfalls nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, die sich nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Auf die entsprechende Fundstelle in den Urteilsgründen hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen. Der Revisionsführer hatte in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts die entsprechende Urteilspassage selbst zitiert. Dass der Senat diese Feststellungen anders bewertet hat als der Angeklagte, begründet keine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör.

Mutzbauer

RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.