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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: IX ZA 38/12
Zulassung durch das Beschwerdegericht als Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43039
Aktenzeichen: IX ZA 38/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 20.11.2012 - AZ: 11 T 294/11

LG Karlsruhe - 20.11.2012 - AZ: 11 T 66/12

LG Karlsruhe - 20.11.2012 - AZ: 11 T 67/12

LG Karlsruhe - 20.11.2012 - AZ: 11 T 123/12

nachgehend:

AG Pforzheim - 19.08.2013 - AZ: 3 IK 40/04

Rechtsgrundlagen:

§ 4 InsO

§ 7 InsO

BGH, 13.08.2013 - IX ZA 38/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 13. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. November 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

4

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vill

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

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