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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: 2 StR 113/13
Berichtigung eines Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42623
Aktenzeichen: 2 StR 113/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

RÜ 2013, 790

Verfahrensgegenstand:

Unterschlagung

BGH, 13.08.2013 - 2 StR 113/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht" entfällt.

Fischer

Appl

Schmitt

Ott

Zeng

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 20.06.2013 - AZ: 2 StR 113/13

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