Beschl. v. 08.08.2013, Az.: 5 StR 285/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.10.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Volksverhetzung
BGH, 08.08.2013 - 5 StR 285/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergänzend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011 (OVG 3 S 112.11) verwiesen.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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