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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2013, Az.: 5 StR 285/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42800
Aktenzeichen: 5 StR 285/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Volksverhetzung

BGH, 08.08.2013 - 5 StR 285/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergänzend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011 (OVG 3 S 112.11) verwiesen.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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