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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2013, Az.: 1 StR 252/13
Vorliegen der Voraussetzungen des § 356a S. 2 StPO i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42493
Aktenzeichen: 1 StR 252/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 08.08.2013 - 1 StR 252/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte erhebt mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6. August 2013 eine Gehörsrüge. Hierfür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die "materielle Revisionsbegründung" zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz vom 8. Juli 2013.

2

Damit sind schon die Voraussetzungen des § 356a Satz 2 StPO nicht erfüllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem Senatsbeschluss erhalten hat. Die Zusendung ist am 19. Juli 2013 veranlasst worden.

3

Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Beschluss vom 9. Juli 2013. Im Übrigen stellt allein der Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Angeklagten nicht für durchgreifend erachtet hat, keinen Gehörsverstoß dar.

Wahl

Jäger

Cirener

Radtke

Mosbacher

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