Beschl. v. 07.08.2013, Az.: 5 StR 176/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 05.12.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 07.08.2013 - 5 StR 176/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zum Grundsatz der Spezialität verweist der Senat auf das durch den Generalbundesanwalt übersandte Schreiben des Internationaalen Rechtshulp Centrum (IRC) des Arrondissementsparket Amsterdam vom 15. Juli 2013 nebst seinen Anlagen.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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