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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2013, Az.: 5 StR 176/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42833
Aktenzeichen: 5 StR 176/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 05.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.08.2013 - 5 StR 176/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zum Grundsatz der Spezialität verweist der Senat auf das durch den Generalbundesanwalt übersandte Schreiben des Internationaalen Rechtshulp Centrum (IRC) des Arrondissementsparket Amsterdam vom 15. Juli 2013 nebst seinen Anlagen.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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