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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2013, Az.: IX ZR 61/11
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.d. Kenntnisnahme der Ausführungen einer Partei (hier: "Insolvenzfestigkeit" eines Umlagevertrages)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42569
Aktenzeichen: IX ZR 61/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 21.05.2010 - AZ: 14e O 2/07 U.

OLG Düsseldorf - 22.03.2011 - AZ: I-23 U 101/10

BGH - 04.07.2013 - AZ: IX ZR 61/11

BGH, 01.08.2013 - IX ZR 61/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie die Richterin Möhring

am 1. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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