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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 3 StR 170/13
Zurückweisung der Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41285
Aktenzeichen: 3 StR 170/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 13.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 23.07.2013 - 3 StR 170/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das am 10. November 2012 während der Durchsuchung des Angeklagten sichergestellte Einhandmesser eingezogen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Spaniol

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