Beschl. v. 18.07.2013, Az.: IX ZR 23/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 27.08.2009 - AZ: 3 O 3419/06
OLG Dresden - 13.01.2010 - AZ: 13 U 1493/09
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1903
GuT 2014, 223
HFR 2014, 174
BGH, 18.07.2013 - IX ZR 23/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring am 18. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.
Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.
Gründe
Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 [BFH 14.07.2010 - X R 34/08] aE; ZIP 2012, 989 [BFH 28.02.2012 - VIII R 2/08]) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077 f) hingewiesen.
Kayser
Vill
Pape
Grupp
Möhring
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