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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2013, Az.: 2 StR 118/13
Berichtigung eines Datums aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41342
Aktenzeichen: 2 StR 118/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 18.07.2013 - 2 StR 118/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens im Einleitungssatz zur Entscheidungsformel dahin berichtigt, dass das Beschlussdatum auf "19. Juni 2013" lautet.

Fischer

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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