Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2013, Az.: 2 StR 118/13
Beschl. v. 18.07.2013, Az.: 2 StR 118/13
Berichtigung eines Datums aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 18.07.2013 - 2 StR 118/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens im Einleitungssatz zur Entscheidungsformel dahin berichtigt, dass das Beschlussdatum auf "19. Juni 2013" lautet.
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.