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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2013, Az.: IV ZR 224/12
Berichtigung eines Urteils im Kostenpunkt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41571
Aktenzeichen: IV ZR 224/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 15.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 17.07.2013 - IV ZR 224/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsurteils vom 10. Juli 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO im Kostenpunkt berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Wendt

Felsch

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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