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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2013, Az.: AnwSt (R) 4/13
Prüfung des Anwaltsgerichtshofs bzgl. der Möglichkeit weiterer Berufsausübung eines Rechtsanwalts trotz eines zuvor verhängten Vertretungsverbots wegen Beihilfe zum Betrug
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42157
Aktenzeichen: AnwSt (R) 4/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Bamberg - 25.02.2012 - AZ: AnwG 8/11

AGH Bayern - 26.11.2012 - AZ: BayAGH II - 6/12

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten

BGH, 16.07.2013 - AnwSt (R) 4/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 16. Juli 2013 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. November 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag hauptsächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen, seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzeichen davon absieht, dieses einzige wenngleich "werthaltige" Mandat nicht zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2012 AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).

Kayser

König

Fetzer

Quaas

Braeuer

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