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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2013, Az.: IV ZR 7/13
Wert für dieVerurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41251
Aktenzeichen: IV ZR 7/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Alsfeld - 16.11.2011 - AZ: 30 C 505/10

LG Gießen - 12.12.2012 - AZ: 1 S 384/11

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

Fundstellen:

AGS 2013, 524-525

ErbR 2014, 20

NJW-Spezial 2013, 583-584

ZEV 2013, 511-512

BGH, 10.07.2013 - IV ZR 7/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 ? nicht übersteigt.

Streitwert: 2.500 ?

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehen d aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen Angaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500 ? festgesetzt. Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Willenserklärung").

2

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht wie geboten , Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 III ZR 52/07, [...] Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges die Errichtung eines Erbengemeinschaftskontos höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangen en und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die banktechnische Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.

3

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.

Wendt

Felsch

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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