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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: VIII ZR 76/13
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung zwecks Klärung der Anforderungen an eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42112
Aktenzeichen: VIII ZR 76/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Delmenhorst - 04.08.2006 - AZ: 4A C 4063/06 (IV)

LG Oldenburg - 14.02.2013 - AZ: 9 S 574/06

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs. 2 GasGVV

Art. 267 AEUV

BGH, 09.07.2013 - VIII ZR 76/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, ob Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die als Tarifkunden beliefert werden, den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen, bedarf der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

Gründe

I.

1

Die Kläger bezogen von der Beklagten - einem regionalen Energieversorgungsunternehmen - leitungsgebundenes Erdgas. Zum 1. Oktober 2004, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 erhöhte die Beklagte einseitig den Preis. Die Kläger widersprachen der Preiserhöhung.

2

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894). Nach Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

II.

4

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620[BGH 18.05.2011 - VIII ZR 71/10]) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"

5

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurden die Kläger von der Beklagten als Tarifkunden versorgt. Damit kommt es auf die zitierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.

6

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

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