Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: VIII ZR 330/12
Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Frage nach der erforderlichen Transparenz einer nationalen Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41284
Aktenzeichen: VIII ZR 330/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Schweinfurt - 27.01.2010 - AZ: 2 C 1102/08

LG Schweinfurt - 21.09.2012 - AZ: 32 S 20/10

Rechtsgrundlagen:

§ 148 ZPO

Art. 267 AEUV

BGH, 09.07.2013 - VIII ZR 330/12

Redaktioneller Leitsatz:

Es hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG ab, ob eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Tarifkunden den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht einräumt, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte bezog von der Klägerin einem regionalen Energieversorgungsunternehmen leitungsgebundenes Erdgas. Der Vertrag kam im Jahr 2004 durch Annahme einer Realofferte der Klägerin durch die Beklagte zustande. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin mehrfach die Preise. Die Beklagte hat den Erhöhungen jeweils widersprochen und zahlte nach Erhalt der Rechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die sich aus den jeweiligen Erhöhungen ergebenden Entgelte nicht.

2

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der nicht gezahlten Entgelte in Anspruch. Widerklagend will die Beklagte festgestellt wissen, dass die Preisbestimmungen der Klägerin in der Zeit zwischen 31. Januar 2006 bis 14. Januar 2009 gegenüber der Beklagten insoweit nicht verbindlich sind, als die danach geforderten Grund- und Arbeitspreise höher sind als die zum 1. Januar 2005 geforderten Preise; darüber hinaus begehrt die Beklagte von der Klägerin Zahlung von 1.381,64 € nebst Zinsen. Gegenstand dieser Forderung sind Zahlungen der Beklagten auf die Jahresrechnung für 2008 vom 14. Januar 2009, die die Beklagte meint, zu Unrecht geleistet zu haben, weil die von der Klägerin geforderten Preise unbillig seien.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und ihre Widerklage weiter verfolgt.

II.

4

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620[BGH 18.05.2011 - VIII ZR 71/10]) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

5

"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"

6

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt es auf der Grundlage der bisher zur Frage der Abgrenzung "Tarifkunde/Sonderkunde" ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 [BGH 11.05.2011 - VIII ZR 42/10] mwN) nahe, dass die Beklagte im Streitfall als Tarifkundin der Klägerin mit Erdgas versorgt wurde. Damit kommt es auf die zitierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.

7

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.