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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: EnVR 47/12
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40907
Aktenzeichen: EnVR 47/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 06.06.2012 - AZ: VI-3 Kart 318/07 (V)

BGH - 23.04.2013 - AZ: EnVR 47/12

BGH, 09.07.2013 - EnVR 47/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 23. April 2013 wird im ersten Satz des dritten Absatzes der Gründe (Randnummer 3) wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt

"[...] Beschwerden der Betroffenen zu 2 und zu 3 [...]"

heißt

"[...] Beschwerden der Betroffenen zu 1 und zu 2 [...]".

Bornkamm

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 23.04.2013 - AZ: EnVR 47/12

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