Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 5 StR 263/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 28.01.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.07.2013 - 5 StR 263/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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