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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 5 StR 263/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41139
Aktenzeichen: 5 StR 263/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 09.07.2013 - 5 StR 263/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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