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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2013, Az.: 5 StR 178/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40715
Aktenzeichen: 5 StR 178/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 30.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 08.07.2013 - 5 StR 178/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. November 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte G. auch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) beschwert diesen nicht.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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