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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2013, Az.: IX ZR 8/11
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über die Verletzung von Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40314
Aktenzeichen: IX ZR 8/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 07.09.2009 - AZ: 9 O 377/08

OLG Saarbrücken - 09.12.2010 - AZ: 8 U 467/09-120

BGH, 04.07.2013 - IX ZR 8/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.141.792,82 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht stellt keinen Obersatz des Inhaltes auf, dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, andere Wege als den eingeschlagenen zur Wahrung der Rechte des Mandanten zu prüfen und den Mandanten über die Risiken solcher Wege aufzuklären, mit denen dieser ebenfalls zu dem von ihm verfolgten Ziel gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140 (Steuerberaterhaftung); vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 11; vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571 Rn. 10). Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls geht es vielmehr, ohne Zulassungsgründe zu schaffen, davon aus, dass die Inanspruchnahme des Bauträgers bei Erteilung des Mandats der einfachste, schnellste und zunächst naheliegende und deshalb durch den Rechtsanwalt zu empfehlende Weg gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn. 14; vom 19. März 2009 - IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/ D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 635 ff jeweils mwN). Auch hat es nicht festzustellen vermocht, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger in unverjährter Zeit auf das Erfordernis der Inanspruchnahme der für den Rückzahlungsanspruch bürgenden Bank hinzuweisen. Dass dies willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 289, 299 f), wird auch durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht behauptet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Fischer

Pape

Grupp

Möhring

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