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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.2013, Az.: IV ZR 243/12
Erforderlichkeit einer Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag eines Unternehmens hinsichtlich Leistungen an die gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers im Todesfalle; Notwendigkeit einer wirksamen Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 26.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40558
Aktenzeichen: IV ZR 243/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 18.11.2011 - AZ: 6 O 39/10

OLG Schleswig - 16.07.2012 - AZ: 5 U 169/11

Fundstellen:

EBE/BGH 2013, 254-256

JZ 2013, 547

MDR 2013, 1034-1035

NJW 2013, 6

NJW 2013, 3448-3451

r+s 2013, 565-566

r+s 2014, 388-389

r+s 2014, 434-435

RdW 2013, 685-686

VersR 2013, 1121-1123

VK 2013, 146

VK 2013, 187-188

VuR 2013, 354

ZErb 2014, 59-61

ZEV 2013, 7

zfs 2013, 571-574

BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12

Amtlicher Leitsatz:

VVG §§ 159, 185; BGB § 516

Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte n in einem Prätendentenstreit Freigabe eines von der G. Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000 ? sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenzschadens geltend. Am 28. Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den Beklagten, seinen Eltern, zu je 1/2 beerbt wurde. Der Erblasser war wie die Klägerin bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt. Dieses hatte als Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erblasser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In de m Versicherungsschein für die Gruppenunfallversicherung sind für den Todesfall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt. Am 10. April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular "Benennung von Bezugsberechtigten" die Klägerin als Bezugsberechtigte. Dieses Formular wurde bei dem Arbeitgeber des Erblassers zu dessen Personalakte genommen. Eine Weiterleitung an den Versicherer vor dem Tod des Erblassers unterblieb.

2

Nach dem Erbfall kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung. Die Beklagte zu 1 machte mit Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers sowie gegen de n Versicherer geltend. Mit weiteren Schreiben vom 1. und 18. August 2008 widerrief sie die Bezugsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber und teilte dies dem Versicherer mit. Letzterer hinterlegte daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von 41.000 ?. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .

4

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung zu. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritte r auf den Todesfall sei zwischen dem Deckungs und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Diese Grundsätze fänden auch bei der hier vereinbarten Versicherung für fremde Rechnung Anwendung. Im Valutaverhältnis sei zwischen dem Erblasser und der Klägerin am 11. April 2008 ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen. Dies stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin fest.

5

Demgegenüber fehle es an der wirksamen Begründung einer Bezugsberechtigung der Klägerin für den Todesfall im Deckungsverhältnis. Die vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenunfallversicherung habe als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben ausgewiesen. Eine Vereinbarung über die Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigte m zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer selbst genüge für die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts nicht. Die postmor tale Weiterleitung des zunächst nur zu den Personalakten des Arbeitgebers genommenen Formulars habe daran nichts mehr zu ändern vermocht. Die Beklagten könnten sich allerdings auf die fehlende Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei bezüglich der Bezugsberechtigung ein wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen worden, in dessen Verpflichtungen die Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten seien. Den Beklagten fiele daher mit der Versicherungsleistung etwas zu, was sie in Erfüllung des Schenkungsvertrages der Klägerin umgehend zurückzugewähren hätten.

6

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgehen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu.

7

Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 17). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unt erschieden werden muss (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom 30. November 1994 IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132). Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.

9

a) Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzei ten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit u nentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20; vom 14. Juli 1993 IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugsrecht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG.

10

Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteil e vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 IVa ZR 126/87, NJW RR 1989, 21 unter 1.; Benkel/Hirschberg, Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 42, 64 66; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 2 8. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 8, 15). Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1996 IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089 unter 1; Benkel/Hirschberg aaO Rn. 65; MünchKomm-VVG/Dörner, § 185 Rn. 3).

11

Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber de m Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den Versicherer w urde weder unmittelbar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Versicherungsfall veranlasst. Von der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin erhielt der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis.

12

b) Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Versicherer und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer - sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter - entgegennehmen kann.

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aa) Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen. Es kann zunächst nicht allein aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen hergeleitet werden. In dem Merkblatt "Was Sie über die Gruppen-Unfallversicherung wissen sollten" heißt es zu "Das Bezugsrecht":

"Sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, sind bei Unfalltod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur Festlegung eines Bezugsrechts ist die Unterschrift der versicherten volljährigen Person erforderlich."

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Der Versicherer geht also, wie sich auch aus dem Versicherungsschein ergibt, grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt sind. Wenn dies anders sein soll, bedarf es einer gegenüber dem Versicherer wirksamen Bestimmung. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss sie dem Versicherer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Entsprechend bestimmt Ziff. 18.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen und an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden sollen. Irgendeine Befugnis des Arbeitgebers, mit Bindungswirkung für den Versicherer Erklärungen zur Änderung des Bezugsrechts entgegenzunehmen, lässt sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten .

15

Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus § 6 der "Betriebsvereinbarung Soziales" vom 19. Juni 2006 zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hiernach erfolgt die Gehaltsfortzahlung im Sterbefall als Einmalzahlung abzüglich der gesetzlichen Steuern an eine vom Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich benannte bezugsberechtigte Person. Die Bezugsberechtigung kann jederzeit durch den Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich widerrufen oder geändert werden. Bei dieser Betriebsvereinbarung handelt es sich unmittelbar nur um eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Feststellungen dazu, dass auch der Versicherer an dieser in irgendeiner W eise beteiligt ist, lassen sich auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts nicht treffen . Außerdem regelt die Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall gegenüber dem Arbeitgeber. Ausdrücklich i st am Schluss des § 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall nicht besteht, wenn aufgrund des Todesfalles des Mitarbeiters Leistungen aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Gruppenunfallversicherung fällig werden. Lediglich um Ansprüche aus dieser Gruppenunfallversicherung geht es hier. Aus ihr ergibt sich wie oben dargelegt nicht, dass der Arbeitnehmer befugt wäre, die Bezugsberechtigung allein gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, ohne dass der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt. Dies wäre für den Versicherer auch mit erheblichen Risiken verbunden, da er im Versicherungsfall Gefahr liefe, Leistungen an die gesetzlichen Erben zu erbringen, obwohl der Versicherte eine abweichende Bezugsrechtsbestim mung gegenüber dem Arbeitgeber getroffen hat.

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Nichts anderes gilt für das vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Formular "Benennung von Bezugsberechtigten". In diesem Formular wird zwar auf § 6 der "Betriebsvereinbarung Soziales" hingewiesen und ausgeführt, ein Bezugsberechtigter sei gleichermaßen im Hinblick auf die vertraglich geregelte Gruppenunfallversicherung zu benennen. Soweit es dort weiter heißt, der Mitarbeiter könne gegenüber dem Arbeitgeber den Bezugsberechtigten jede rzeit schriftlich widerrufen oder ändern, ist dies aber im Verhältnis zum Versicherer unwirksam. Vielmehr muss diesem gegenüber, sei es unmittelbar durch den Mitarbeiter als versicherte Person, sei es durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, die bezugsberechtigte Person benannt werden. Es lässt sich auf Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht feststellen, dass der Versicherer die Empfangsberechtigung für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber "delegiert" hätte.

17

Aus diesem Grund trägt auch der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs nicht (VersR 1995, 443). In dem dortigen Vertrag bezüglich einer Gruppenunfallversicherung zwischen einem Versicherer und einem Kreditkartenunternehmen als Versicherungsnehmer war bestimmt, dass die Auszahlung der Entschädigungsbeträge unmittelbar an den Versicherten oder die gesetzlichen Erben bzw. die vom Versicherten ausdrücklich als bezugsberechtigt genannten Personen zu erfolgen hatte. Da die Gestaltungsrechte bei diesem Vertrag für fremde Rechnung beim Versicherungsnehmer lägen, sei es seine Sache, mit dem Versicherer zu vereinbaren, wer bezugsberechtigt sein solle. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall. Der Versicherer und der Arbeitgeber haben in der Gruppenunfallversicherung vereinbart, dass bezugsberechtigt die gesetzlichen Erben der Mitarbeiter sind und die Möglichkeit besteht, einen anderen Bezugsberechtigten zu bestimmen. Hieraus folgt allerdings nic ht, dass diese Bezugsrechtsbestimmung auch mit Wirkung gegenüber dem Versicherer allein durch eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen kann, die nicht an den Versicherer weitergeleitet wird.

18

bb) Damit steht allerdings mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht fest, dass es nicht außerhalb der genannten Urkunden eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Arbeitgeber gab, nach welcher der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer entgegennehmen kann. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Beklagten könnten sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ohnehin nicht auf das fehlende Deckungsverhältnis berufen (hierzu unter 2.).

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Die Klägerin hat hierzu in der Revisionserwiderung vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der Versicherer die Zuständigkeit für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber dele giert habe. Hierzu hätte sie eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vorgelegt. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass der Versicherer nach Maßgabe der bisher vorgelegten Unterlagen vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt eingewandt hat, die Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin sei bereits deshalb unwirksam, weil sie ihm zu Lebzeiten des Erblassers nicht mitgeteilt worden war. Vielmehr bat der Versicherer mit Schreiben vom 19. August 2008 den Arbeitgeber um Mitteilung, ob angesichts des nicht widerrufenen Bezugsrechts für die Klägerin Einverständnis damit besteht, dass mit der Bezugsberechtigten korrespondiert und bei Leistungspflicht an diese gezahlt wird (Anl. K 1). In einem weiteren Schreiben vom 17. September 2008 an den Arbeitgeber wies der Versicherer darauf hin, das Bezugsrecht sei eindeutig zugunsten der Kläg erin vereinbart worden (Anl. K 6). Schließlich teilte der Versicherer dem Bevollmächtigten der Beklagten durch Schreiben vom 10. Oktober 2008 mit, der Erblasser habe eindeutig am 10. April 2008 die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt und diese Bezugs berechtigung sei bis zum Unfalltag nicht widerrufen worden. Im Falle einer Leistungspflicht werde die Leistung daher an die Klägerin erfolgen (Anl. B 15).

20

2. Auf der Grundlage der von ihm bisher verneinten Einräumung eines wirksamen Bezugsrechts im Deckungsverhältnis zugunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei begründet, weil sich die Beklagten nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Begründung einer Bezugsberechtigung berufen könnten. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin und der Erblasser am 11. April 2008 einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen haben. Das ist unzutreffend. Selbst wenn in der Vereinbarung vom 11. April 2008 der Abschluss eines Schenkungsvertrag es läge, wäre dieser allenfalls mündlich geschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für ein Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notarielle Form vorgeschrieben ist. Diese wurde hier nicht gewahrt.

21

Eine Heilung des Mangels der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB kommt nach Maßgabe des bisher revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht in Betracht. Zwar ist eine Unfall- bzw. Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ab Eintritt des Todes ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer bzw. hier der Erblasser als Versicherter einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod n icht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33).

22

Hier konnte schon deshalb keine Heilung eintreten, weil der Klägerin auf der Grundlage der eigenen Lösung des Berufungsgerichts im Deckungsverhältnis kein wirksames Bezugsrecht eingeräumt wurde. Es fehlte gerade - wie ausgeführt - an der Änderung des bisherigen Bezugsrechts für die gesetzlichen Erben zugunsten der Klägerin durch eine dem Versicherer noch zu Lebzeiten des Erblassers zugegangene empfangsbedürftige Willenserklärung. Die bloße Vereinbarung des Erblassers mit der Klägerin hinsichtlich ihrer Benennung als Bezugsberechtigte sowie die Niederlegung in dem Formular des Arbeitgebers, welches bei diesem verblieb, reichte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus. Mangels wirksamen Schenkungsvertrages steht der Klägerin daher der "dolo petit"-Einwand gemäß § 242 BGB nicht zu.

23

III. Das Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen die erforderlichen Feststellungen zur W irksamkeit der Einräumung des Bezugsrechts zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis zu treffen haben, die sich entsprechend auf die Frage der Heilung des Formmangels im Valutaverhältnis gemäß § 518 Abs. 2 BGB auswirken.

Mayen

Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Von Rechts wegen

Verkündet am: 26. Juni 2013

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