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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: 5 StR 232/13
Gesamtstrafenbildung nach den Maßstäben des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und von Schutzbefohlenen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40551
Aktenzeichen: 5 StR 232/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 10.12.2012

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 25.06.2013 - 5 StR 232/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den - von weiteren Vorwürfen freigesprochenen - Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2013 dargelegten Gründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei Einzelfreiheitsstrafen von fünfmal einem Jahr, zweimal zehn Monaten, einmal acht Monaten und dreimal sechs Monaten festgesetzt und ist bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zutreffend von den Maßstäben des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen. Es hat aber zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt, nämlich den engen Zusammenhang zwischen den Taten sowie die Unbestraftheit und Haftempfindlichkeit des Angeklagten (UA S. 38). Deshalb kann der Senat nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 464/02, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06, NStZ-RR 2007, 71). Dies zwingt vorliegend zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (§ 337 Abs. 1 StPO).

3

Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.

Basdorf

Sander

Dölp

König

Bellay

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