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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: 5 StR 227/13
Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei fehlender konkreter Erfolgsaussicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39898
Aktenzeichen: 5 StR 227/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 18.12.2012

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 25.06.2013 - 5 StR 227/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.

Basdorf

Sander

Dölp

König

Bellay

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