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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: 2 ARs 130/13; 2 AR 85/13
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39678
Aktenzeichen: 2 ARs 130/13; 2 AR 85/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Schleswig - 04.02.2013 - AZ: 1 Ws 22/13 (3/13)

Verfahrensgegenstand:

Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt

BGH, 25.06.2013 - 2 ARs 130/13; 2 AR 85/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 24. April 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen hatte der Antragsteller mit bei dem Bundesgerichtshof am 23. April 2013 eingegangenen Schriftsatz sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er lediglich die "Bezeichnung Beschwerde" für seine Rechtsmittelschrift zurückgenommen, beantragt aber weiter, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben.

Becker

Appl

Schmitt

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