Beschl. v. 20.06.2013, Az.: IX ZR 221/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 12.08.2011 - AZ: 4 O 223/09
OLG Brandenburg - 22.08.2012 - AZ: 7 U 172/11
Fundstellen:
AG 2013, 594
DB 2013, 8
DB 2013, 1661
DStR 2013, 13
GWR 2013, 365
JZ 2013, 512
KSI 2013, 242
MDR 2013, 1066
NJW-Spezial 2013, 471
NZG 2013, 1072-1073
NZI 2013, 747
StX 2013, 527-528
WM 2013, 1413-1414
WPg 2013, 1020
WuB 2013, 615
ZInsO 2013, 1471-1472
ZIP 2013, 55
ZIP 2013, 1433
BGH, 20.06.2013 - IX ZR 221/12
Amtlicher Leitsatz:
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Juni 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 [BGH 20.11.2008 - IX ZB 199/05] Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061 [BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07]). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.
Kayser
RiBGH Raebel ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser
Lohmann
Grupp
Möhring
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