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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2013, Az.: IX ZR 166/10
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei Beruhen der Beantwortung dieser Rechtsfrage auf auslaufenden Recht; Verjährungsrechtliche Sekundärhaftung im Zusammenhang mit der Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39426
Aktenzeichen: IX ZR 166/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 09.10.2009 - AZ: 2-20 O 324/08

OLG Frankfurt am Main - 19.08.2010 - AZ: 16 U 198/09

Rechtsgrundlagen:

§ 68 StBerG

§ 544 ZPO

BGH, 20.06.2013 - IX ZR 166/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.254.814,77 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

2

1. Die Rechtssatzabweichung des Berufungsgerichts zum Wegfall der Sekundärhaftung ist nicht entscheidungserheblich, weil kein Vortrag dargelegt ist, nach welchem der Kläger, sein Rechtsvorgänger oder die Schuldnerin durch die herangezogenen Rechtsanwälte über den Ablauf der Verjährung nach § 68 StBerG aF am 2. Mai 2004 unterrichtet war.

3

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter beruhe bei einer anwaltsrechtlichen Verbindung der Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht auf einem Rechtsdienstleistungsvertrag, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. § 68 StBerG aF und die hierauf beruhende verjährungsrechtliche Sekundärhaftung mit ihren Voraussetzungen und Grenzen sind auslaufendes Recht. Es ist nicht dargetan, dass die hier vom Berufungsgericht - möglicherweise unrichtig - beantwortete Frage noch für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung hat und damit klärungsbedürftig ist.

4

3. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden. Die gerügten Punkte betreffen die einzelfallbezogene Anwendung materiellen Rechts, für welches nicht als vermeintliche Gehörsverletzung die revisionsrechtliche Überprüfung eröffnet werden kann.

Kayser

Raebel

Lohmann

Grupp

Möhring

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