Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2013, Az.: 5 StR 92/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40515
Aktenzeichen: 5 StR 92/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue u.a.

BGH, 20.06.2013 - 5 StR 92/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewährten Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weitergehende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.

Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts gemäß § 306 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09, und vom 27. Juli 2011 - 4 StR 269/11).

Basdorf

Raum

Sander

König

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.