Beschl. v. 13.06.2013, Az.: IX ZB 289/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 05.08.2011 - AZ: 1502 IK 1296/07
LG München I - 19.10.2011 - AZ: 14 T 22546/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 13.06.2013 - IX ZB 289/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Juni 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 4, 6, 7 aF InsO, Art. 103 f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts hat den Beschwerdeführern keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, sondern dazu nur beiläufig eine Rechtsansicht geäußert, von der das Amtsgericht später wieder abgerückt ist.
Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie sind nicht begründet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Vill
Fischer
Pape
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