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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: IX ZR 312/12
Mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen als nur eine Angelegenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38035
Aktenzeichen: IX ZR 312/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 12.12.2011 - AZ: 6 O 96/10

OLG Hamm - 15.11.2012 - AZ: 28 U 32/12

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 2 BRAO

Fundstelle:

AGS 2013, 323-324

BGH, 06.06.2013 - IX ZR 312/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine aufgeworfene Rechtsfrage führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 6. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.853,75 ? festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, die Tätigkeit des Beklagten habe nur eine Angelegenheit betroffen (§ 13 Abs. 2 BRAO), ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht genügt.

3

a) Die Beschwerde macht geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage, ob von einem Anwalt mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen nur eine Angelegenheit beträfen, sei im Schrifttum umstritten, so dass ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung bestehe. Nach dem Inhalt dieser Begründung könnten wegen der vermissten höchstrichterlichen Klärung allenfalls die nicht ansatzweise ausgeführten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) gegeben sein. Davon abgesehen ist die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 16).

4

b) Im Übrigen ist die Streitfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten unterstellt, dem Beklagten jedoch eine Verletzung der insoweit zu beachtenden Aufklärungspflicht angelastet hat. Da das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten zugrundelegt, ist im Blick auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu dem Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

5

2. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten im Blick auf die Vereinzelung der Angelegenheiten eine Versäumung seiner Aufklärungspflicht anlastet, greift der erhobene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Die bei der gebührenrechtlichen Vereinzelung von mit mehreren Gläubigern geführten Vergleichsgesprächen maßgeblichen Grundsätze (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO) können auf den hier gegebenen Fall der Vereinzelung von Verkaufsverhandlungen übertragen werden.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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