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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: I ZR 128/11
Streitwert bei einer Unterlassungsklage gegen eine Bank bzgl. Unterlassung eines sehr niedrigen Angebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Ermöglichung eines Zuschlags unterhalb der Zuschlagsgrenze im zweiten Termin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40512
Aktenzeichen: I ZR 128/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 19.04.2010 - AZ: 8 O 4038/09

OLG München - 26.05.2011 - AZ: 6 U 3880/10

BGH - 15.11.2012 - AZ: I ZR 128/11

Fundstelle:

GRUR-RR 2013, 528 "Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss"

BGH, 06.06.2013 - I ZR 128/11

Redaktioneller Leitsatz:

Bei qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an, welches sich nach den gerade diesen drohenden Nachteilen bemisst.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt hat. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Zuschlag erfolgen kann.

2

Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 € festgesetzt. Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 € nicht einmal ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab.

3

Diese Beurteilung lässt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der Beklagten handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Klägerin hier geführten Wettbewerbsprozess nicht maßgeblich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehalten.

Bornkamm

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Löffler

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