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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2013, Az.: 1 StR 185/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37885
Aktenzeichen: 1 StR 185/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 20.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 05.06.2013 - 1 StR 185/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision teilt zwar zutreffend mit, dass die Aussagen der Zeugen K. und E. ausweislich des Protokolls (Bl. 473 Band III) "gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO" verlesen wurden. Da der Inhalt der verlesenen Urkunden nicht vollständig vorgetragen wird, entspricht die Rüge jedoch - worauf schon der Generalbundesanwalt hinweist - nicht den NStZ 1999, 1, 5; Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 Rn. 40 mwN).

Wahl

Graf

Cirener

Zeng

Mosbacher

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