Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2013, Az.: 2 ARs 184/13; 2 AR 127/13
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts durch den BGH als gemeinsames oberes Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37890
Aktenzeichen: 2 ARs 184/13; 2 AR 127/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Generalstaatsanwaltschaft Hamm - AZ: 3 AR 633/13

AG Gladbeck - AZ: 8 Ls-51 Js 459/12-60/12

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung u.a.

BGH, 23.05.2013 - 2 ARs 184/13; 2 AR 127/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Mai 2013 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Gladbeck ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe

1

Das Amtsgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Vollstreckung des Rests einer gegen den Verurteilten erkannten Jugendstrafe gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt und die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gladbeck übertragen. Dieser hat die Übernahme mit Beschluss vom 8. März 2013 abgelehnt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO), da die Amtsgerichte Wuppertal und Gladbeck im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte (Düsseldorf und Hamm) liegen.

3

Die Abgabe der Jugendvollstreckungssache an das Amtsgericht Gladbeck ist nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder nach Gladbeck zurückgekehrt ist und entsprechend einer Auflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hat. Demgegenüber steht der vom Amtsgericht Gladbeck in seiner Entscheidung vom 8. März 2013 angeführte Umstand, dass das Amtsgericht Wuppertal den Bewährungsbeschluss hinsichtlich der dem Verurteilten erteilten Weisung, eine zunächst nachgewiesene, zwischenzeitlich aber nicht mehr zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle anzutreten, nicht nachträglich abgeändert hat, einer Zuständigkeitsübertragung nicht entgegen.

Fischer

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.