Beschl. v. 22.05.2013, Az.: 2 StR 634/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Trier - 16.08.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 22.05.2013 - 2 StR 634/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe den Tatkomplex als tatbestandliche Handlungseinheit bewertet und nicht tatmehrheitlich begangene rohe Misshandlungen gemäß § 225 Abs. 1 StGB angenommen hat.
Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Ott
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