Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: 1 StR 79/13
Rüge der Verletzung von § 261 StPO hinsichtlich der Beweiswürdigung i.R.e. Verurteilung wegen dreifachen versuchten Mordes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42491
Aktenzeichen: 1 StR 79/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ulm - 15.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 16.05.2013 - 1 StR 79/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

2

Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt.

3

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

4

In den Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: "Zum Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" (UA S. 19).

5

Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

6

In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen ausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erklärung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhältnisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist.

Wahl

Graf

Jäger

Radtke

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.