Beschl. v. 14.05.2013, Az.: XI ZR 333/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 18.11.2011 - AZ: 2-10 O 562/10
OLG Frankfurt am Main - 27.07.2012 - AZ: 8 U 258/11
BGH, 14.05.2013 - XI ZR 333/12
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Verjährung der aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit den Wertpapierkennnummern 2.. und 4.. geltend gemachten nicht gesondert verbrieften Zinsansprüche für das Jahr 2004 lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgenommen, indem es diese anders als in den von derselben Senatsbesetzung gefällten, andere Anleihen betreffenden Urteilen vom 9. März 2012 (8 U 149/11) und 4. Mai 2012 (8 U 158/11) nicht der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterworfen hat. Dies kann eine Divergenz nicht begründen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.238,30 €.
Joeres
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
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