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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2013, Az.: VIII ZB 11/13
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36891
Aktenzeichen: VIII ZB 11/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 02.08.2012 - AZ: 474 C 5242/12

LG München I - 21.02.2013 - AZ: 13 T 155/13

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 14.05.2013 - AZ: VIII ZB 12/13

BGH, 14.05.2013 - VIII ZB 11/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 €

(2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

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