Beschl. v. 14.05.2013, Az.: VIII ZB 11/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 02.08.2012 - AZ: 474 C 5242/12
LG München I - 21.02.2013 - AZ: 13 T 155/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.05.2013 - VIII ZB 11/13
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 €
(2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.