Beschl. v. 14.05.2013, Az.: V ZB 286/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 13.12.2011 - AZ: 20 W 546/11
BGH - 21.06.2012 - AZ: V ZB 286/11
BGH - 29.10.2012 - AZ: V ZB 286/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.05.2013 - V ZB 286/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch die Vorsitzenden Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Das "Rechtsmittel" des Antragstellers vom 2. Mai 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das als Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 4, § 44 FamFG statthafte "Rechtsmittel" ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Senatsentscheidung gegebenen Begründung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung des eigenen bisherigen Vorbringens genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG analog, § 78 Abs. 3 GBO.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.