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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2013, Az.: III ZR 392/12
Bestimmung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37024
Aktenzeichen: III ZR 392/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 22.02.2012 - AZ: 21 O 1582/11

OLG München in Augsburg - 07.11.2012 - AZ: 27 U 1033/12

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Tenor:

Der Wert der mit der Revision des Beklagten geltend zu machenden Beschwerde und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen bis zu 20.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist ein Personaldienstleistungsunternehmen. Aufgrund ihrer Tätigkeit, deren rechtliche Beurteilung unter den Parteien streitig ist, erbrachte der beklagte Rechtsanwalt Dienste für die C. GmbH, die inzwischen in C. Services GmbH umfirmiert ist. Hierfür sollte die Klägerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag je Tag, an dem der Beklagte für das Drittunternehmen tätig war, eine Vergütung von 200 € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Ab November 2010 reduzierte sich dieser Betrag auf 150 € nebst Steuern. Zwischen dem Beklagten und der C. GmbH war ein Tageshonorar von 1.000 €, bei Arbeit im eigenen Büro des Beklagten von 800 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.

2

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung für den Zeitraum von August bis einschließlich November 2010 in Höhe von 19.159 €. Weiterhin verlangt sie von ihm die Auskunft, an wie vielen Arbeitstagen er seit dem 1. Dezember 2010 für die C. Services GmbH tätig war, und die Vorlage der diesem Unternehmen gestellten Rechnungen sowie erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt.

3

Die hierauf gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden, während das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat er Beschwerde eingelegt.

II.

4

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde des Beklagten ist geringer als 20.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag. Die Gesamtbeschwer des Beklagten ergibt sich aus der Addition des Werts des Zahlungsausspruchs (19.159 €) und der durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung nebst Rechnungsvorlage und eidesstattlicher Versicherung bewirkten Beschwer. Letztere ist mit weniger als 841,01 €, dem für die Überschreitung eines Beschwerdewerts von 20.000 € notwendigen Betrag, anzusetzen.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9. Februar 2012 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, [...] Rn. 6) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO).

6

Es ist nichts dazu vorgetragen oder sonst dafür ersichtlich, dass die Abgabe der ihm auferlegten Auskunft und die Vorlage der dem Drittunternehmen erteilten Rechnungen für den Beklagten mit einem wesentlichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sind. In dem mit der C. GmbH geschlossenen Vertrag war für die Dienste des Beklagten ein Tageshonorar vereinbart. Zur Angabe, an wie vielen Tagen er für dieses Unternehmen tätig war, muss der Beklagte dementsprechend lediglich die Doppel der von ihm erteilten Rechnungen sichten und die sich daraus ergebenden Tage zusammenstellen. Die Vorlage der Rechnungen ist, da sie zur Auskunftserteilung ohnehin einzusehen sind, allenfalls noch mit einem geringfügigen Kopieraufwand verbunden. Insgesamt ist der für beide Tätigkeiten erforderliche Aufwand, der nicht nach dem Stundensatz zu bemessen ist, den der Beklagte für seine berufliche Tätigkeit Dritten in Rechnung stellt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 aaO Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 736 Rn. 6 jew. mwN), mit allenfalls 300 € zu beziffern (§ 3 ZPO), auch wenn der Beklagte entgegen seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch über den 31. Dezember 2010 hinaus für das Drittunternehmen tätig gewesen sein sollte.

7

Der zusätzliche Kostenaufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs auch unter Berücksichtigung der hierfür anfallenden Gerichtskosten (siehe § 124 Abs. 1, § 32 Abs. 1 KostO i.V.m. § 410 Nr. 1, § 413 FamFG) auf ebenfalls höchstens 300 € zu schätzen.

8

Die durch die Verurteilung zur Auskunft, Vorlage der Rechnungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewirkte Beschwer des Beklagten beträgt damit insgesamt nicht mehr als 600 €.

9

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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