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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2013, Az.: II ZR 81/11
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei mangelnder Glaubhaftmachung eines Beschwerdewerts von 20.000 Euro
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37424
Aktenzeichen: II ZR 81/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 22.04.2010 - AZ: 17 KFH O 97/09

OLG Saarbrücken - 15.03.2011 - AZ: 4 U 224/10 - 65

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 14.05.2013 - II ZR 81/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 12.500,00 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 12.500 € glaubhaft gemacht ist.

2

Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den Geschäftsanteil des Klägers, sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei aufgelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

4

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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