Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2013, Az.: I ZA 12/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtstellen innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 S 2 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37020
Aktenzeichen: I ZA 12/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 21.02.2012 - AZ: 33 O 118/11

OLG Köln - 05.10.2012 - AZ: 6 U 56/12

BGH, 08.05.2013 - I ZA 12/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 9. November 2012 abgelaufen ist. Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Kläger hätte hierfür innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00, NJW 2000, 3344; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, 335; Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10, [...] Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - I ZA 5/08, [...] Rn. 2; Beschluss vom 8. Januar 2013 - IX ZA 36/12, [...] Rn. 2, jeweils mwN). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers am 9. November 2012 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist jedoch erst am 10. Dezember 2012 eingereicht worden.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.