Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2013, Az.: XI ZR 339/12
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35389
Aktenzeichen: XI ZR 339/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 14.07.2011 - AZ: 2-5 O 52/11

OLG Frankfurt am Main - 27.06.2012 - AZ: 17 U 174/11

OLG Frankfurt am Main - 27.06.2012 - AZ: 17 U 174/11

BGH, 23.04.2013 - XI ZR 339/12

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.231,52 €.

Wiechers

Joeres

Ellenberger

Matthias

Menges

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.